#gamechanger 2020: Jugendschutz-Update Was kann, was muss und was ist Jugendschutz in 2020?

Hannes Letsch29 Minuten Lesezeit

Übersicht

Am 10.03.2020 lud der game e.V. unter der Moderation von Daniel Finger zu einem „Update“ in Sachen Jugendschutz ein. Finger, der bereits seit 18 Jahren an der Games Academy Gamedesign unterrichtet, drehte in seinen ersten Sätzen die Perspektive, aus der Jugendschutz (primär) gedacht werden sollte, gen Eltern. Der geäußerte Satz, „Wer darf was, wann und wie lange spielen?“ markierte hierbei eine erste Definition des Jugendschutzes.

Es ist selten, dass ein Gesetzesentwurf von allen Beteiligten bejubelt wird. Ich glaube, da sind wir uns alle einig.

– Daniel Finger, 10.03.2020

Maren Schulz, Leiterin für politische Kommunikation des game e.V., äußerte sich skeptisch, ob das, was im Koalitionsvertrag festgehalten wurde, nun auch eine tatsächliche Verbesserung zur bestehenden Gesetzeslage ist oder nicht. Geschäftsführer Felix Falk zusätzlicher Einwurf, dass der Jugendschutz per se ein kompliziertes Gebilde sei, barg die erste Problematik. Einerseits deshalb, weil das Wort „Komplexität“ schier inflationär gebraucht wurde, um Aspekte abzuwiegeln, die es eigentlich zu verstehen galt. Andererseits, weil durch das Wort antizipiert werden konnte, dass die momentane Jugendschutzregelung bereits zu stark zerfasert ist, um griffig, das heißt wirksam zu werden. Gesetze müssten gelebt werden – und zwar breit in möglichst allen sozialen Schichten einer Gesellschaft. Ein Jugendschutz, der nur in einzelnen Bereichen ausgeübt wird, weil es ein Gesetz so vorsieht, ist problematisch, weil er in letzter Konsequenz nicht gelebt wird.

Falk wie Schulz versuchten, das Kinder- und Jugendzimmer als Diskussionsgegenstand zu initiieren, indem ein Unterschied zwischen dem Momentanen und dem Jahr 2003 illustriert wurde. Spiele online zu kaufen statt in Fachgeschäften zu erwerben, reduzierte Digitalisierung durch gänzlich kabelgebundene Geräte, die heute immer öfter kabellos funktionieren – mehrere Stichwörter wurden genannt, um ein Diskussionsfeld aufzuspannen. Weil sich so viel geändert hätte, bräuchte es ein Jugendschutz-Update. Eine Begründung dieser Meinung wurde angedeutet aber nicht ausgeführt. Stattdessen wurde das auf Podiumsdiskussionen verbrannte Adjektiv „wichtig“ verwendet, um als Branche Engagement zu suggerieren. Ähnliches sagte Heike Raab (Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa für Medien und Digitales) in ihrer Einführung in die Runde: Seit 2016, so die Koordinatorin der Rundfunkkommission der Länder, erfasse die von Falk und Schulz illustrierte Veränderung in Kinder- und Jugendzimmern darüber hinaus die „gesamte digitale Welt“. Ein kohärenter Rechtsrahmen müsse deshalb gefunden werden. Auf Basis des Föderalismus wurde der Jugendmedien-Schutzstaatsvertrag (JMStV) bereits einmal novelliert, die zweite Aktualisierung („work in progress“) würde somit anstehen.

Wenn der Rechtsrahmen die Effektivität fast erstickt

Prof. Dr. jur. Marc Liesching fügte als Experte für Medienrecht und Medientheorie erste Aspekte zu den Herausforderungen zeitgemäßer Jugendschutzregulierung an: Phänomenologisch ist ein erster Gesichtspunkt die begrenzte regulatorische Jugendschutzeffektivität. Das System „Internet“ ist eine sich sehr schnell verändernde Datensammlung, die weltumspannend ein mehr oder weniger geschlossenes System bildet, das schwerlich an einer singulären Stelle bespielt oder eingeschränkt werden kann:

Wir müssen vergegenwärtigen: Die Regulierung greift in vielerlei Hinsicht nicht. Ich habe etwa heute Morgen als ich den Vortrag konzipiert habe zwei Minuten gebraucht, um folgende Inhalte zu finden: Man muss keine Informatik studiert haben oder Mitglied beim Chaos Computer Club sein; das kann jeder Siebenjähriger. Einfach auf der Bing-Suchmaschine zum Beispiel den Begriff „Porn“ eingeben und Sie bekommen in der Videosuche sofort etwa 20.000 Treffer. Direkt visualisiert mit Pornographie.

– Prof. Dr. jur. Marc Liesching, 10.03.2020

Der beschriebene Windmühlenkampf im Jugendschutz- und Urheberrecht ist nicht zu gewinnen, es wird aber weitergekämpft. Zu schnell würden behandelte Rechtsverstöße an anderer Stelle im Web in gleicher Form wieder auftreten. Keine Behörde könne dieser Geschwindigkeit Herr werden.

Die zugehörige „best practice“ bedeute eine gewisse Inkonsistenz, weil Filme und andere Inhalte unterschiedlicher Themenschwere durchaus von verschiedenen Sendern o.Ä. für gleiche Altersgruppen freigegeben werden. Künftig soll dies nach Planung dadurch gelöst werden, dass es bußgeldbewehrt wird. Weil die Bewertung „Ab X Jahren“ von einem Jugendschutzbeauftragten nicht mehr ausreicht, soll zukünftig jeglicher Inhalt durch einen Bewertungsautomaten gedrückt werden. Die Frage, ob Algorithmen die weisungsunabhängige Fachexpertise von Jugendschutzbeauftragten kompensieren, wenn nicht gar verbessern können, bleibt offen. Anders ausgedrückt: Wie etwa kann Gewalt in ihrer jeweilig dargebotenen Ästhetik bewertet werden, wenn der Mensch selbst bereits Probleme hat, ein objektives (geteiltes) Votum für eine gewaltätige Szene abzugeben?

Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD RL) fordern streng ein, dass das Herkunftslandprinzip beachtet werden muss. Das heißt, dass nur in dem jeweiligen Land, in dem der jeweilige Anbieter sitzt, nur das jeweilige Recht angewandt werden muss und nicht alle anderen zusätzlich. Alles andere wäre kontraproduktiv, weil kaum ein Anbieter noch in irgendeiner Art und Weise vernünftig in der europäischen Union operieren könnte. Gleichzeitig bedeutet dies aber, dass eine Regulierung nicht unbedingt in den entscheidenden Bereichen wirken kann. Daher wird es sehr schwer an die großen Unternehmen auch im Videospielsegment Verpflichtungen zu richten, die sie rechtskräftig umsetzen müssen. Laut Liesching ein weiterer Hemmschuh, der hinzunehmen sei und (leider) nur rein nationale Maßnahmen in Zeiten der globalen Vernetzung ermögliche.

Die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern kommt hinzu. Während der Jugendmedienschutz Staatsvertrag (JMStV) Ländersache ist, ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Zuständigkeitsbereich des Bundes. Telemedien wie Videospiele überlappen beide Bereiche. Die Frage der Verzahnung ist problematisch, weil sie in den Augen von Liesching bisher nicht existiere. Das konzeptionelle Zusammenarbeiten fehle, um den Jugendschutz gemeinsam substanziell voranzutreiben. Die interne Komplexität des Rechtsrahmens, der insgesamt 14 Schritte für ein Telemedienaufsichtsverfahren zwischen Verwaltungsgerichten, Staatsanwaltschaften, Landesmedienanstalten, KJM-Prüfgruppe und -ausschuss und so weiter vorsieht, spiegelt eine ähnliche Problematik wie auf föderaler Ebene wider.

Formales Telemedienaufsichtsverfahren

Die dargestellte Komplexität hindert, als dass sie dem Jugendschutz nützt. (Zu)viele Köche sitzen an der Jugendschutzregulierung:

  • Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz durch den Jugendmedienschutz Staatsvertrag
  • Telemediengesetz-Behörden durch das Telemediengesetz
  • Bundeszentrale und Prüfstelle qua Jugendschutzgesetz
  • Bundesjustizamt durch Netzdurchsetzungsgesetz
  • Selbstkontrolle der Industrie qua §7 Jugendmedienschutz Staatsvertrag
  • Staatsanwaltschaft durch Ordnungswidrigkeitengesetz und Strafgesetzbuch
  • Verbraucherschutzzentralen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Außerdem besitzen alle Beteiligten verschiedene Aufsichtssysteme. Ein Anbieter sieht sich all diesen, sich voneinander unterscheidenden Gestaltern rechtlicher Praxis gegenüber. Allein die Anzahl ist viel zu hoch, wenn eine der alltäglichen Praxis gerechte Kommunikation sichergestellt werden soll. Die Gefahr der Verdoppelungen und Vervielfachung von Aufsichtszuständigkeiten besteht in einem nicht unerheblichen Maße.

Das ist ein Streichquartett auf der Titanic. Jeder fiedelt für sich bis jetzt […] um es überspitzt zu sagen.

– Prof. Dr. jur. Marc Liesching, 10.03.2020

Zuletzt führte Prof. Dr. Liesching die Medienkonvergenz beziehungsweise die Konsistenz der Altersstufen an. Übersetzt bedeutet dies das Gleichmachen unterschiedlicher Mediensparten. Die dahinterstehende Beliebigkeit von Verbreitungswegen würde in erster Ableitung bedeuten, dass auch die Regeln gleichzumachen, wenn nicht sogar zu vereinfachen sind. Die Reduktion von Komplexität ist wünschenswert, was nach Lieschings vorläufigem Fazit nicht passiere. Es fehlen die Vereinfachungen, um zu garantieren, dass beispielsweise eine Altersbeschränkung im Onlinebereich bis zum Bild-, Ton- oder Datenträger durchwirkt. Stattdessen muss hierfür in momentaner Praxis eine abermalige Prüfung für den exakt gleichen Inhalt beantragt und durchgeführt werden. Wenn also beispielsweise ein Videospiel nur auf Onlineplattforen zunächst veröffentlicht wird, anschließend aber auch auf einem Datenträger im Handel vertrieben werden soll, muss für beides eigenständig eine Prüfung stattfinden.

Überbürokratisch und überkomplex wird agiert, dabei diese Konstrukte nach Lieschings Ansicht nicht gebraucht werden. Er lobte allerdings in diesem Zusammenhang die Initiative des Bundesfamilienministeriums Kommunikationsrisiken (Beleidigungen usw.) zu berücksichtigen. Diese Risiken sollen allerdings leider in den Alterskontrollen verortet werden. Dies könne dazu führen, so Liesching, dass dynamische Funktionen wie zusätzliche Kaufmöglichkeiten, Kommentarfunktionen und so weiter unterschiedliche Altersstufen bedeuten würden. In letzter Konsequenz mündet seine Argumentation in einer Intransparenz beziehungsweise Verwirrung bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten, weil diese über 70 Jahre hinweg eine Altersbeschränkung nach Inhaltsrisiken (Sex, Gewalt usw.) verstehen und kennengelernt hätten. Nun sollen aber Kommunikationsrisiken hinzukommen, die im Bereich Jugendschutz nie berücksichtigt wurden. Liesching ging sogar einige Schritte weiter, indem er postulierte:

Um es wieder überspitzt zu sagen: Sexuelle Gewalt oder Cyberbullying ist keine Frage von null, sechs, zwölf, sechszehn oder achtzehn [Jahren als Altersfreigabekategorien].

– Prof. Dr. jur. Marc Liesching, 10.03.2020

Denkweisen wesentlicher Personen und Institutionen

Heike Raab, Staatssekretärin Juliane Seifert (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), CDU-Bundestagsabgeordnete Bettina M. Wiesmann, Dr. Marc Jan Eumann (Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz, Vorsitzender der Kommission für Jugend- und Medienschutz) sowie Felix Falk diskutierten auf Basis Lieschings kurzer Präsentation. So sehr der Experte sich bemühte, die Debatte abseits des Juristischen in den Bereichen Effektivität, Zielfindung, Anlass und Passung anzuschieben, so wenig wurde davon von den Diskutanten übernommen:

Juliane Siefert versuchte sich wie Falk zuvor am Wort „wichtig“. Dem Jugendministerium ginge es um Kinder- und Jugendschutz, auch deshalb, weil Zahlen, Statistiken und Elternberichte naheliegen würden, dass es über eine Millionen Jugendliche gibt, die sexuelle Anmache oder Mobbing persönlich im Netz erlebt haben. Eher wild zwischen quantitativen (Statistiken) und qualitativen Gesichtspunkten (Elternberichten) hin- und her argumentierend, wäre es deshalb an der Zeit, eine Novellierung zu fixieren. Es gelte sicherzustellen, dass Kinder sich analog wie digital sicher bewegen können. 40% der zehn bis achtzehn Jährigen hätten negative Erfahrungen im Netz gemacht, was entschieden zu viel sei. Eltern würden zusätzlich besorgt die Frage stellen, wie es denn sein kann, dass das Netz nicht reguliert wird, um Kommunikations- und Kostenfallen zu beseitigen. Seifert leitete daraus ab, dass es mehr Sicherheit brauche, die gesetzlicher Auftrag sei. Um prinzipiell einen Ansatzpunkt für einen Dialog in diesem Wust an verschieden gearteten Argumententen unmöglich zu machen, liefert die Staatssekretärin einen großen Blumenstrauß an Unterstützern (Jugendministerien, Kommission für Jugendschutz, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Kinderschutzverbände wie das Deutsche Kinderhilfswerk und UNICEF, Familienverbände, Jugendverbände, Evangelisch Kirche in Deutschland und die katholische Bischofskonferenz), um die eigene Gesetzesbemühung unumstößlich verifizierbar werden zu lassen.

Es geht nicht darum, Dinge zu verbieten. Es geht darum, dass Kinder und Jugendliche sich sicher im Netz bewegen können, wo es völlig richtig und normal ist, dass sie sich dort bewegen – aber das muss eben sicher passieren.

– Juliane Seifert, 10.03.2020

Felix Falk, der Geschäftsführer des game e.V., stimmte in das Wort „wichtig“ der Staatssekretärin ein. Man sei auf einem guten Weg, weil man sowieso das schärfste und verbindlichste Jugendschutzgesetz von allen demokratischen Staaten hätte, das zusätzlich Verfassungsrang besäße. „Gutes Gesetz“ wird bei Falk, wie bei fast allen anderen Diskutanten, mit einer gewissen Strenge verbunden, die nur dogmatisch verargumentiert wird. Unternehmen seien aus seiner Sicht die Experten für die Umsetzung von Jugendschutz. Als Gestalter des Marktes wüssten diese, was wesentlich und eine recht lange Gültigkeit besitzen würde. Seine Forderung war somit außerhalb wirtschaftlicher Kreise, dass die Medien- und Erziehungsrealität bei Kindern sowie die technische Weiterentwicklung bestmöglich zeitlich und inhaltlich parallel von der Gesetzgebung begleitet werden müssen. Dies sei momentan aber nicht der Fall. Gesetz und Praxis würden an zu vielen Punkten zu weit auseinanderklaffen. Das intendierte, schnelle Durchwinken der Novelle seitens Seifert stieß ihm mal mehr mal weniger erkennbar sauer auf. Zwischen den Zeilen wurde klar, dass ein einmaliges Gespräch mit dem game e.V. nicht ausreichend für Falk sei, um Substanzielles schaffen zu können.

Heike Raab bemühte sich den momentanen Jugendschutz zu loben. Man hätte bereits ein hohes Niveau an Jugendschutz in Deutschland erreicht. Jugendschutzbeauftragte, Freiwillige und so weiter würden an vielen Stellen eine Kontrolle sicherstellen. Wie diese Einschätzung mit der Planung algorithmischer Begutachtung von Inhalten in Einklang zu bringen ist, wurde nicht klar. Eine nicht kohärente Situation bezüglich des Rechtsrahmens zwischen Bund (Jugendschutzgesetz) und Ländern (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) wurde von Raab als großes Problem herausgestellt. Ebenso grundsätzlich seien die Medienkompetenz für Eltern, Erzieher und Lehrer zu fördern sowie Regulatorien einfach, schlank und anwendbar zu gestalten, sodass Nutzer wie Erziehende und Anbieter zufrieden sind und verstehen, auf was es ankommt. Altersverifikationen direkt vor dem Konsum seien unbedingt notwendig. Anbieterverantwortung gelte es als wichtige Lehre bisherigen Jugendschutzes zu stärken. Anreizsysteme müssen für Anbieter generiert werden. Wer dies nicht wahrnehmen würde, müsse ihrer Auffassung nach sanktioniert werden.

Die eher selten zu Wort gekommene Bettina Wiesmann stürzte sich wie Seifert auf die statistisch ausgewiesenen Äußerungen von Kindern und Jugendlichen. Gerade letztere würden seit kürzerer Zeit vermehrt äußern, dass zu viel Unkontrollierbares im Netz passiere. Zu wenig Anleitung und Beschwerdemöglichkeiten würden bestehen. Deshalb würde man von den Erwachsenen erwarten, dass endlich Hilfe abgeleistet wird. Wiesmann hielt vor allem das Konzept Moderation im Netz hoch. Es sollten Beschwerdemöglichkeit für Jugendliche eingerichtet werden. Zudem ist für sie vorstellbar, mehr Internetpolizisten (2000 der Niederlande vs. 200 in Deutschland) einzusetzen.

Dr. Marc Jan Eumann bekräftigte zunächst das Ausloten der Spannungsseiten. Die Pole seien ein kohärenter Rechtsrahmen und die nicht mögliche, staatliche Garantie für einen absoluten Schutz. Erziehungsberechtigte kämen bei letzterem ins Spiel. Bei Kindern sei sicherlich der technische Medienschutz wichtiger als das Thema Medienkompetenz. Er versuchte hierbei ein eher hinkendes Beispiel anzubringen.

[…] auch wenn man mit der Medienkompetenz nicht früh genug anfangen kann. Aber sie können sich ja die Frage stellen, wie medienkompetent muss ein Sechsjähriger sein, um ein Enthauptungsvideo im Netz für sich richtig einordnen und verarbeiten zu können.

– Dr. Marc Jan Eumann, 10.03.2020

Ein Enthauptungsvideos auf die Perspektive von Kindern zu verjüngen, um ein exklusives Problem für Kinder herauszuschälen, schlägt als Illustration fehl, weil selbst Erwachsene damit ein erhebliches, psychologisches Problem hätten. Das populäre Extrembeispiel respektive Problem posttraumatischer Belastungsstörungen etwa in Militärkreisen kommt nicht von ungefähr. Als Extrembeispiel eignet es sich aber nicht, verliert es die Gültigkeit als wesentliches Argument. Und trotzdem fährt Eumann auch auf Basis dieses/seines gewählten Beispiels fort. Erziehungsberechtigte seien grundgesetzlich verantwortlich, dass sie auch in der analogen Welt so bisher gewesen. Die Vielzahl, Geschwindigkeit und Flüchtigkeit der digitalen Angebote sei ein Rechtsdurchsetzungsproblem, das man einpreisen müsse. Die Anbieterverantwortung sei hingegen auf einem guten Weg. Sie wachse stetig, um bestimmte Schutzsysteme anerkennen und prüfen zu lassen. Selbstkontrolle sei besser als zu starre Rechtsrahmen.

Abseits der vorgestellten Meinungsbilder fiel auf, dass keinerlei wissenschaftliche Expertise Teil der Podiumsdiskussion war. Ein wichtiger Inhaltspool blieb verschlossen, um aus Sicht der Jugendlichen und Kinder evidenzbasiert zu argumentieren. Das Ziel schien, wie es auch schon Heike Raab betonte, für alle klar. Die Gesetzgebungsgedanken schienen allerdings starr auf bekannte Phänomene zu beharren, anstatt Neues respektive bisher Unangetastetes zu integrieren, das wesentlich für den Jugendschutz ist. Der Fokus lag fast gänzlich auf stark technisch, organisatorischen Aspekten des Jugendschutzes. Alle Diskutanten schienen sich darin wohlzufühlen – womöglich, weil sie dieses Gebiet genauer kennen. Eine Passung an die Praxis, das heißt an das, was überhaupt reguliert werden muss, kann oder nicht notwendig ist, fehlte gänzlich.

Das Aufhängen an Definition, was eine Video- oder Spieleplattform ist und wie sich die verschiedenen Angebote voneinander differenzieren lassen, war in Retrospektive hinderlich, denn eine Orientierung an gesicherten Wirkmechanismen hätte eine Diskussion inhaltstief(er) werden lassen. Auch in diesem Punkt schlummerte man in bekannten, sachbezogenen und nicht prozessbezogenen Verständniselementen. Die zurecht geäußerten Befürchtungen um die fehlende Passung, Umfänglichkeit und zeitliche Stabilität blieben daher unbehandelt.

Auf kommunikativer Ebene wurden Befindlichkeiten in einer Diskussion ausgetauscht, wer wann wie in seiner Expertise im Novellierungsvorhaben übergangen wurde. Vor allem der Disput zwischen Felix Falk und Juliane Seifert machte dies explizit. Es wurde versucht gegenseitig „Feedback“ zur jeweiligen, geleisteten Arbeit im Sinne falsch verstandener Teamarbeit zu geben. Es entstand ein Gespräch von Personen mit ähnlichen Gestaltungsaufgaben, die sich distanziert miteinander unterhielten. Jugendschutz scheint ein sehr emotionales Thema unter den dafür Verantwortlichen zu sein. Nicht umsonst sprach Dr. Marc Jan Eumann vom Mediator, weil ähnlich einer Paartherapie nur so eine Verschlankung nach dem Gedanken von Frau Raab machbar sei.

Ich glaube – und die Wette würde ich eingehen, Heike und Juliane – wenn ihr euch einlassen würdet vor dem Hintergrund … wir reden über JuschG, TMG, NetzDG und JMStV neu. Das heißt, wir haben vier neue, komplexe Gesetzesvorhaben … dass wir es [dann] schaffen könnten, wenn einer diesen Prozess moderiert; dass man in relativ kurzer Zeit […] tatsächlich einen kohärenten Rahmen [hin]bekommt.

– Dr. Marc Jan Eumann, 10.03.2020

Psychologische Aspekte zum Jugendschutz

Die gesamte Diskussion hindurch wurden verschiedene Phänomene in einen Topf geschmissen, um teilweise recht plakative, effektvolle Argumente anbringen zu können. Beispielsweise stand Cybermobbing als Gruppenphänomen unkommentiert neben individuumsfokussierenden Phänomenen wie etwa das „unvernünftige Ausgeben“ von Taschengeld für „Lootboxen“. Das ist problematisch, weil dadurch eine grundlegende Differenzierung zwischen Notwendigem, Optionalem und Überflüssigen in der Jugendschutzdiskussion verwaschen wird. Beispielsweise muss im Fall Cybermobbing angemerkt werden, dass es sich nicht ausschließlich beziehungsweise singulär darum dreht, dass eine Person virtuell vor den Augen eines Publikums schikaniert wird. In mindestens 80% aller Cybermobbingfälle steht gesichert im Hintergrund ein Mobbingfall, der real in der jeweiligen Gruppe des Betroffenen wie der Schikanierenden (Probullies) existiert (Schäfer & Stoiber, 2013). Cybermobbing besitzt eine reale Dimension, ist daher eine Erweiterung von Mobbing beziehungsweise Symptom eines Problems in anderem Kontext (Schule, Arbeitsplatz und so weiter). Das bedeutet, dass der Jugendschutz im Digitalen Cybermobbing nicht lösen kann und eine untergeordnete Rolle spielt. Selbst wenn der jeweilige Cybermobbingfall aus dem Netz verbannt werden könnte, wäre dem Leidenden nicht geholfen. Relationale, verbale oder physische Aggression sind weiterhin außerhalb der digitalen Welt, das heißt im Realen, dem primäre Ereignisraum des Phänomens, möglich. Im Sinne Lieschings überspitzt formuliert könnte postuliert werden, dass Cybermobbing durch den Jugendschutz nicht einmal moderierend verändert werden kann. Möchte der Kinder- und Jugendschutz in diesem Bereich effektiv sein, so muss er automatisch mit Intervention und Prävention anderer Bereiche eng verzahnt werden, um zu wirken.

Ein weiteres Beispiel wäre Juliane Seiferts Vergleich des Straßenverkehrs (Regelung durch Schilder (Gesetze) und Verkehrserziehung), der deshalb hinkt, weil Verkehrserziehung nicht die Befähigung zur konstruktiven Auseinandersetzung sicherstellt, sondern nach dem Füllhornprinzip (kognitivistisch) Wissen vermitteln soll, wie man sich zu verhalten hat. Verkehrserziehung ist eine fast rein frontale Übersetzung zur Erklärung von Regeln, nicht aber eine Befähigung, sich eigenständig damit weitergehend auseinandersetzen zu können (Verständnis und Selbstorientierung). In der Verkehrserziehung ist dies auch nicht notwendig, im Jugendschutz allemal. Sowohl Eltern wie die betroffenen Kinder und Jugendliche brauchen nicht ausschließlich systemische Orientierung durch Gesetze, sondern Verständnis, um befähigt zu sein sich selbst souverän mit jeglichen Videospielinhalten auseinanderzusetzen. Zwar wurde dieses Ziel ab und an in Nebensätzen erwähnt, es war aber nie Zentrum der Diskussion.

Wirkpotenziale von Medien, Darbietungsformen und Inhalte bilden das Fundament. Die immer noch zu stark vorhandene Tendenz in der Wissenschaft zu Themen („Gewalt in Videospielen“) extreme Positionen zu beziehen, ist hinderlich bis enttäuschend, um notwendige Maßnahmen ableiten zu können. Dennoch bleibt die Maxime evidenzbasiertes, fundiertes Wissen als Basis zu setzen. Hierfür gab es keinerlei Hinweise in der Podiumsdiskussion. Gesetze im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes wurden nicht als Essenzen wissenschaftlicher Erkenntnisse der Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Didaktik und Kommunikationswissenschaften gesehen.

Über Videospiele kann man sagen, was man will: Zum Beispiel seien sie komplett sexistisch, Kreativitätskiller oder Auslöser für Amokläufe. Über die ersten beiden Punkte lässt sich tatsächlich auch fern ab jeglicher Plattitüde auf ordentlicher, wissenschaftlicher Basis diskutieren. Obwohl Gewalttaten in allen Bevölkerungsschichten trotz des Siegeszuges der Videospiele in den Gesellschaften auf dem Rückmarsch sind, sehen sich Politiker und einige Wissenschaftler trotzdem dazu veranlasst, Gewalt in Videospielen mit Amokläufen und anderen Gewalttaten in Verbindung zu bringen. In Wahrheit sind die dahinterstehenden, kausalen Schlussfolgerungen recht zweifelhaft.

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Aus wissenschaftlicher Sicht ist eine Abkehr von direkten Zusammenhängen seit längerem Konsens. Das Individuum als passives Objekt zu betrachten, ist veraltet. Es ist nicht nur Rezipient von Wissen (≙ Kognitivismus). Aus dieser Perspektive speist sich aber im Wesentlichen die Verbots- und Gesetzesmentalität, die über eine Stunde lang zu hören war (vgl. z.B. Juliane Seiferts Analogon zum Straßenverkehr). Die Eigeninitiative des Individuums in der Auseinandersetzung mit Inhalten wird immer stärker in Forschungsergebnissen herausgearbeitet. Das Alter, sozioökonomischer Status, Geschlecht, Persönlichkeit sowie die Haltung der Eltern flankieren(!) die Ergebnisse als Moderatoren, die Einfluss auf die Auseinandersetzung mit den jeweiligen Inhalten besitzen.

Der Erwerb problematischen Verhaltens

Neben dem technisch-rechtlichen Problem der Abwehr problematischer oder verbotener Inhalte wurde der Erwerb problematischen Verhaltens als Gegenstand des Kinder- und Jugendschutzes erwähnt. Im Sinne der sozio-kognitiven Lerntheorie (Bandura & Walter, 1966) erfolgt der Erwerb aggressiven Verhaltens primär über das Beobachten. Nach Banduras und Weinerts Auffassung lernen Menschen aggressives Verhalten vor allem aus der Beobachtung von Aggression. Diese stellvertretende Erfahrung wird zur eigenen. Der Beobachtende registriert die positiven wie negativen Aspekte, wird stellvertretend verstärkt. Ohne das Verhalten selbst auszuführen, münden die gewonnen Informationen in der Ausbildung von spezifischen Erwartungshaltungen. Die Person entwickelt somit Konzepte darüber, welche Nützlichkeit und welcher funktionale Wert den über Beobachtung kennengelernten Verhaltensmustern zur Erreichung bestimmter Ziele zugestanden wird. Tabuisierung, moralische Überzeugungen und negative Konsequenzen moderieren dies. Die Vermutung, dass Beobachtungslernen vornehmlich/exklusiv jüngere Kinder betrifft, ist allerdings unzutreffend (Trautner, 1991).

Wahrscheinlicher dürfte sein, dass Jugendliche am häufigsten Beobachtungslernen praktizieren. Aufgrund eines sich erst langsam aufbauenden Aufmerksamkeitsverhalten, durch die Beschränkungen des menschlichen Gedächtnisses, teilweise mangelnder Fähigkeiten in der Ausführung komplexer motorischer Verhaltensweisen und ein mangelndes Verständnis für Konsequenz und Effektivität dürften Kinder vor der Pubertät gehemmter im Modelllernen sein (Trautner, 1991). Das bedeutet, dass lediglich direktes Nachahmungsverhalten mit steigendem Alter abnimmt, nicht jedoch die Bereitschaft und Fähigkeit, aus der Beobachtung von Verhaltensmodellen zu lernen. Ein kritischer Punkt dürfte daher der Übergang vom Kindes- ins Jugendalter sein. Die Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten schreitet in dieser Zeitspanne schnell voran, sodass die Bereitschaft aus Beobachtungen zu lernen auf eine gesteigerte Fähigkeit zum Beobachtungslernen trifft, ohne dass ein direktes (unreflektiertes) Nachahmen bereits in Qualität und Quantität ein Minimum erreicht hätte.

Entwicklungspsychologische Perspektiven

Entwicklungspsychologische Prozesse, das heißt die Beschreibung und Erklärung zentraler Problemstellung des Jugendalters, sind maßgebend. Das dahinterstehende Wissen gibt nicht nur evidenzbasierte Orientierung, sondern fordert implizit eine passende Begleitung kindlicher und jugendlicher Entwicklung (Schutzbefohlene) von Eltern bis Gesellschaft ein. Die Bewältigung von Entwicklungsaufgaben, die wesentlich für die psychologische Entwicklung jedes Heranwachsenden sind, dürfen weder verhindert (autoritär) noch im sich selbst überlassenen Raum (laissez-faire) stattfinden. Eine Periodisierung in zwei Jahresabschnitten (vgl. z.B. Dreher & Dreher, 1985) kann als grobe Strukturierung vorgenommen werden. Allerdings ist jede Periode durch unterschiedliche Entwicklungsaufgaben mit spezifischen Herausforderungen gekennzeichnet, die nicht mit einem schablonenhaften Behandeln adressiert werden können.

  • 10 – 12 Jahren: Orientierung am Jugendlichenstatus
  • 12 – 14 Jahren: Autonomiestreben und sexuelle Reifung
  • 14 – 16 Jahren: Spannungsfeld „Individualentwicklung“ versus „soziale Anpassung“
  • 16 – 18 Jahren: Erweiterung und Schärfung der Identität

Neben dem Problem, dass die im Jugendmedienschutz enthaltenen Freigaberegelungen (6, 12, 16 und 18 Jahren) im Widerspruch zu entwicklungspsychologischen Periodisierungen stehen, resultieren weitreichende Implikationen. Am Beispiel von „Lootboxen“ ergeben sich für die verschiedenen Altersstufen unterschiedliche Herausforderungen, Chancen und Risiken. Die anfängliche, klare Orientierung an „Peers“ (Gleichaltrigen) gleichen Geschlechts, die damit verbundene Frage nach dem sozialen Status (dazugehören wollen) sowie die Dynamik um Inklusion und Exklusion kann die Attraktivität des Erwerbs von „Lootboxen“ steigern – vor allem, wenn die eigenen Freunde im Spiel dies auch tun (vgl. direktes Nachahmen). „Skins“ und andere kosmetische Inhalte repräsentieren einen gewissen Status/Wert im Spiel wie in der eigenen sozialen Gruppe, zu der man dazugehören möchte. Das Spannungsfeld um Individualentwicklung und sozialer Anpassung beinhaltet die Chance eine Auseinandersetzung um Notwendigkeit und Bedeutung von Lootboxkäufen zu etablieren. Ein Autonomiestreben (oder extremer: Risikoverhalten), das heißt ein Selbstbestimmen und -ausprobieren des Jugendlichen, ist eine Herausforderung für Jugendlicher wie Eltern und Begleiter.

Die Auseinandersetzung mit Inhalten, die den Jugendschutz betreffen, verlaufen daher meist unter gewissen Risikobedingungen. Eine besondere psychopathologische Gefährdung besteht dann, wenn gegebenen Risikomomenten in einem unzureichenden Maß schützende Faktoren gegenüberstehen. Im Falle der Lootboxen müsste der Fokus – sofern die obigen Implikationen zutreffend sind – auf Videospiele mit Lootboxmechaniken für die Altersgruppen zwischen 10 – 14 Jahren liegen. Gleichzeitig gilt: Kinder und Jugendliche können und sollten nicht vor jeglicher Konfrontation mit risikobehafteten Videospielinhalten bewahrt werden. Es gilt eine Balance zu finden, die sicherstellt, dass die an den jeweiligen Entwicklungsstand gebundenen (kognitiven) Fähigkeiten nicht massiv überfordert werden.

Solch ein „Durchdeklinieren“ sämtlicher, potenziell gefährlicher Videospielinhalte für Kinder und Jugendliche ist müßig, aber notwendig, um einen begründeten Jugendschutz praktizieren zu können. Selbstverständlich würde sich dieser mit jeder neuen Erkenntnis der Wissenschaft verändern beziehungsweise anpassen. Die von game e.V. veranstaltete Podiumsdiskussion ließ dies leider zu keinem Zeitpunkt erkennen. Ein Verbannen von Risikofaktoren oder herausfordernden Inhalten ist ein Kampf gegen Windmühlen, weil das (Hoffen auf) Ausbleiben einer Schädigung (qua drohender Sanktionen) dem individuellen, eingeständigen und aufbaubaren Schutz vor Schädigung vorgezogen wird; zumal die entstehende Mystifizierung durch ein Verbot die Herausforderung zur Erkundungen beinhaltet (vgl. „forbidden-fruit effect“ z.B. Bijvank, Konijn, Bushman & Roelofsma, 2009). Verbote oder ein Verhindern sind nicht automatisch effektiv. Wird etwa das jeweilige Kind intermittierend verstärkt, indem einige Inhalte erfolgreich versperrt werden, andere aber nicht, suggeriert die nicht regelmäßige Bestärkung (Verstärkung), dass man es womöglich nur oft genug versuchen müsste, um trotzdem das Verbotene oder Versteckte aufzudecken (Myers, 2013). Und weil Grenzen durch Exploration, das heißt Überschreitung ausgetestet/kennengelernt werden, spricht wenig für eine Verbotskultur. Anstatt dem Ziel, Grenzen aufzuzeigen und zu vermitteln, näher zu kommen, wird der Jugendliche oder das Kind sogar öfters versuchen, Lücken in den technischen Lösungen zu finden, um trotzdem zu sehen oder zu hören, was blockiert sein sollte.

Kurz um: Das Zunutze machen von menschlichen Bedürfnissen, um unterbewusst Konsumenten zu verleiten (vgl. z.B. Lootboxen), ist gesetzlich zu regulieren. Dies bedeutet eine außerordentlich enge Anbindung der Gesetzgebung an wissenschaftliche Evidenz und den Willen gegen die Ursachen vorzugehen anstatt Symptombehandlungen zu praktizieren. Die Auseinandersetzung mit Inhalten ist unabdingbar Teil elterlicher Moderation, was wiederum eine gewisses fundiertes Wissen für Eltern wie den Bildungssektor einfordert. Das heißt, dass Jugendschutz rechtlich eher auf unternehmerisch-wirtschaftlicher Ebene gedacht werden, um den Rahmen bestmöglich zu setzen, sodass elterliche Arbeit und Auseinandersetzung mit Heranwachsenden gelingen kann.

Literaturverzeichnis

  • Texte

  • Bandura, A. & Walters, R. H. (1966). Social Learning and personality developement, American Sociological Review, Vol.31, No.1, 128 - 130.
  • Bijvank, M. N., Konijn, E.A., Bushman, B. J. & Roelofsma. H. M. P. (2009). Age and Violent-Content Labels Make Video Games Forbidden Fruits for Youth, American Academy of Pediatrics, 123 (3), 870 - 876.
  • Dreher, E. & Dreher, M. (1985). Entwicklungsaufgaben im Jugendalter. Bedeutsamkeit und Bewältigungskonzepte. In: Liepmann, D. u. Stiksrud, A. (Hrsg.): Entwicklungsaufgaben und Bewältigungsprobleme in der Adoleszenz. Göttingen, 56 – 70.
  • Myers, D. G. (2013). Psychologie. 3. Auflage. Springer, 304.
  • Schäfer, M. & Stoiber, M. (2013). Cyberbullying – really a new topic? What differentiates cyberbullies from “normal” bullies. Bullying, Cyberbullying, and Pupil Safety and Well-Being, International Workshop and Conference, 8.-11. Oktober 2013, Nizza.
  • Trautner, H. M. (1991): Lehrbuch der Entwicklungspsychologie, Band 2: Theorien und Befunde, Göttingen.

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